Der Veröffentlichung „Kirchenbücher der Schönhengster Sprachinsel“ von Josef Bezdek aus Reichenau in den „Mitteilungen zur Volks- und Heimatkunde des Schönhengster Landes“ Nr. 26/1930, Seiten 3 - 29, ist folgendes entnommen:
„Die Reformation hat die Matrikenführung günstig beeinflusst. ……
Auf dem Konzil von Trient (1545-1563) wurde die Einführung von Tauf- und Trauungsbüchern beschlossen. Erst nach einer Empfehlung des Papstes Paul V. (1605-1621) und nach der Synode zu Prag (1605) wurde ein Formular für die Tauf- und Trauungsmatrik, sowie für ein eigenes Buch über den Seelenstand vorgeschrieben. ……
Kaiserin Maria Theresia sorgte -wohl hauptsächlich im Interesse der Rekrutenaushebung- durch die Verordnung vom 6. Oktober 1770
und durch das Patent vom 10. März 1773 für ordnungsgemäße Führung der Kirchenbücher. In der Verordnung vom 2. März 1771 wurden die Ordinariate zur Überwachung der Matrikenführung nach den bestehenden Vorschriften angehalten. Kaiser Josef II. schrieb
mit dem Patent vom 20. Feber 1784 einheitliche Formulare für die Geburts-, Trauungs- und Sterberegister vor. Damit war die Grundlage zum heutigen Stande der Matrikenführung gegeben.“
Die Matriken wurden in lateinischer Sprache geführt. Erst Kaiser Joseph II. (Regierungszeit 1780-1790) befahl deutsche Eintragungen. Bis zum 30. April 1939 haben die Pfarrämter auch standesamtliche Aufgaben wahrgenommen. Am 1. Mai 1939 wurde in meiner Heimat das Personenstandsrecht des Deutschen Reiches (Standesämter mit Standesbeamten) eingeführt.
Die vom Pfarramt Laubendorf geführten Namensregister zu den Matriken begannen mit dem Jahr 1690/92, die Geburts-, Trauungs- und Sterbematriken erst mit dem Jahr 1735. Alle Urkunden und Aufzeichnungen aus früherer Zeit (ab 1642/1677) befanden sich im Pfarramt in Bistrau.
Die Pfarr-Chronik/Das Pfarrgedenkbuch von Laubendorf wurde im Jahr 1733 begonnen und wahrscheinlich nur bis zum Jahr 1915 fortgeführt.
Daneben gab es in Laubendorf eine Gemeinde-Chronik ab dem Jahr 1608. Sie ist nur in Teilen als Abschrift vorhanden.
Der Ort Riegersdorf war seit dem Jahr 1727, Bad Goldbrunn (das so genannte „Alte Waldl“) seit 1778 nach Laubendorf eingepfarrt.
Auch die Filialkirche Dittersbach und das so genannte „Neue Waldl“ gehörten von 1788 bis 1864 zur Pfarrei Laubendorf.
Die Taufmatrik von St. Jakob in Brünn sowie die Geburts- und die Sterbematrik von Mährisch Trübau waren die ältesten Matriken im früheren Land Mähren, jeweils aus dem Jahr 1587.
Die meisten Daten wurden im Jahr 1930 mit Fragebogen bei den einzelnen Pfarrämtern von Josef Bezdek aus Reichenau ermittelt.
Vergleiche auch meine Beiträge in der „Schönhengster Heimat“, November 1994, Seite 6, November 1995, Seite 41, Oktober 1997, Seite 5 und April 2003, Seite 52 (unter Riegersdorf).
Januar 1994 und April 2003
In der Österr.-Ungar. Monarchie (bis 1918) und in der Tschechoslowakischen Republik wurden Beurkundungen durch die Pfarrämter (Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle) gesetzlich anerkannt. Brautpaare, die sich nicht kirchlich trauen lassen wollten, mussten die Ehe vor einem Standesbeamten bei einem Bezirksamt (entsprach einem Landratsamt) oder einer Stadtverwaltung schließen.
Nach dem Anschluss der sudetendeutschen Gebiete an das Deutsche Reich im Herbst 1938 wurde mit Verordnung vom 24. April 1939 am 1. Mai 1939 das deutsche Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 und die Erste Verordnung zu diesem Gesetz vom 19. Mai 1938 eingeführt. Es mussten Standesämter eingerichtet, und die Beurkundungen (Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle) von amtlich bestellten Standesbeamten vorgenommen werden.
Die Pfarrämter durften die Pfarrmatriken für kirchliche Zwecke weiterführen.
Die Matrikenbücher (Geburts-, Trauungs- und Sterbematriken) aus der Zeit vor 1891 lagern im Staatlichen Gebietsarchiv in Zámrsk, im ehemaligen Thurn-und-Taxis’schen Schloss. Dieser Ort liegt etwa 5 km nordwestlich von Hohenmauth (Vysoké Mýto), seitlich der Straße von Königgrätz (Hradec Králové) nach Zwittau (Svitavy).
Die Anschrift lautet: Státní oblastní archiv, CZ-56543 Zámrsk, zámek (Schloss).
Die Matrikenbücher aus der Zeit nach 1890 und die Personenstandsbücher (Familien-, Geburten- und Sterbebücher) der Standesämter von Mai 1939 bis Mai 1945 befinden sich beim jeweiligen Gemeindeamt oder im Rathaus der nächstgelegenen Stadt.
Im Rathaus in Politschka lagern vom Pfarramt Laubendorf die Geburtsmatriken ab 1891, die Trauungsmatriken ab 1892 und die Sterbematriken ab 1897 sowie die Personenstandsbücher der Standesämter Laubendorf und Riegersdorf aus der Zeit von Mai 1939 bis Mai 1945.
Im Staatlichen Gebietsarchiv in Zámrsk werden vom Pfarramt Laubendorf die Geburtsmatriken aus der Zeit von 1735 bis 1867, die Trauungsmatriken von 1784 bis 1865 und die Sterbematriken von 1784 bis 1850 aufbewahrt. Ältere Aufzeichnungen (ab 1642/1677) sind unter „Pfarramt Bistrau“ archiviert.
Vergleiche auch meine Beiträge „Kirchenbücher (Matriken)“ und „Pfarr-Chroniken usw.“ sowie „Beschaffen von Urkunden usw. aus Tschechien“ in der „Schönhengster Heimat“, November 1994, Seite 6, November 1995, Seite 41 (unter Laubendorf) und Oktober 1997, Seite 5.
Veröffentlicht in der „Schönhengster Heimat“, April 2003, Seite 52 (unter Riegersdorf).
Hinweis:
Im Deutschen Reich galt bis zum 30. Juni 1938 das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875.
Seit dem 1. Oktober 1874 waren in ganz Preußen Standesämter für die Führung von Personenstandsregistern zuständig, im gesamten Deutschen Reich erst seit dem 1. Januar 1876. In linksrheinischen Gegenden (französischer Einfluss!) waren Standesämter bereits um 1798 eingeführt worden.
Nach § 1 der „Verordnung zur Einführung des deutschen Eherechts in den sudetendeutschen Gebieten“ vom 22. Dezember 1938 (Reichsgesetzblatt I/1938, Seite 1987) traten am 1. Januar 1939 in Kraft:
a) das Ehegesetz vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzblatt I/1938, Seite 807) und
b) die Verordnung hierzu vom 27. Juli 1938 (Reichsgesetzblatt I/1938, Seite 923).
Zu Standesbeamten im Sinne des Ehegesetzes bestimmte der § 2 der o.a. Verordnung vom 22. Dezember 1938 den Landrat und dessen Beauftragte.
Eine Ehe musste ab dem 1. Januar 1939 zuerst vor einem Standesbeamten geschlossen und von ihm beurkundet werden. Erst danach durfte eine kirchliche Trauung stattfinden.
Verstöße konnten mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bestraft werden (§ 3 der o.a. Verordnung). Eine Bestrafung entfiel, wenn einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub der kirchlichen Trauung nicht möglich war.
Das deutsche Personenstandsrecht trat am 1. Mai 1939 in Kraft. Vergleiche meinen Beitrag in der "Schönhengster Heimat", April 2003, Seite 52 (unter Riegersdorf) und meinen Beitrag unter Abschnitt B.